Satzung

des Vereins der Ehemaligen und Förderer
des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen (WIWI-Verein) e. V.

vom 20. Dezember 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen und Förderer des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaften der Justus-Liebig-Universität (WIWI-Verein) e. V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Gießen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister Gießen unter der Nummer 1702 eingetragen.


§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verein dient auf gemeinnütziger Grundlage der Unterstützung des Fachbereichs bei der
Pflege der Kontakte zu den ehemaligen Angehörigen des Fachbereichs sowie bei der
Durchführung seiner Lehr- und Forschungstätigkeiten. Er verfolgt damit ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

(2) Er erfüllt diese Zwecke durch Beratung der Fachbereichsangehörigen und durch die
Bereitstellung von Mitteln zur Pflege der Kontakte zu den ehemaligen Angehörigen des
Fachbereichs sowie zur Durchführung seiner Lehr- und Forschungstätigkeiten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(4) Die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, freiwillige
Zuwendungen, Spenden und Erbschaften aufgebracht.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft, Beginn, Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder des Vereins können Privatpersonen, Unternehmen, Verbände, Behörden sowie
Institutionen werden, die an der Arbeit des Fachbereichs interessiert sind.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und
Erhebung setzt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Der Vorstand des
Vereins ist ermächtigt, nach Ermessen auch ermäßigte Beiträge zuzulassen.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum
der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-
Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die
Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw.
dessen Vertreter enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform,
dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern und Vorstandsmitglieder
zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Jedes in der
Mitgliederversammlung vertretene Mitglied ist stimmberechtigt und hat bei Abstimmung eine
Stimme. Die gegenseitige Vertretung von Mitgliedern und die Übertragung des Stimmrechts sind
unzulässig.

(6) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein ihre postalischen, elektronischen und telefonischen
Kontaktdaten bei Beginn der Mitgliedschaft sowie bei jeder Veränderung der Kontaktdaten
unverzüglich mitzuteilen. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt an, dass der Verein alle
Kontaktdaten jedem Vereinsmitglied zur Kenntnis geben kann.

(7) Die Mitglieder haben weder während der Zugehörigkeit noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch
auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlungen.


§ 4 Mitgliedschaft, Beendigung

(1) Die Mitgliedschaft einer Privatperson endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die
Mitgliedschaft aller anderen Mitglieder endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der
Institution.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss ist dem Mitglied in begründeter Form bekannt zu machen. Ausschlussgründe sind
insbesondere
a) vereinsschädigendes Verhalten,
b) Verstöße gegen die Satzung oder die Zwecke des Vereins,
c) Rückstand mit der Beitragszahlung um mehr als ein Jahr trotz Mahnung,
d) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von sechs Wochen nach Absendung des Beschlusses
Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Zusätzlich können dem Vorstand bis zu fünf Beisitzer angehören.

(2) (gestrichen)

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für 3 Jahre. Die Amtszeit dauert
vom Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, bis zum Ende der
Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, im dritten auf das Wahljahr folgende Jahr.
Erfolgt keine rechtswirksame Neuwahl, bleibt der Vorstand bis zur nächsten rechtswirksamen
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner
Amtsperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Die
Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Neuwahl eines Ersatzmitgliedes nur bis zum
Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen in pflichtgemäßer
Ausübung des Amtes erwachsen, werden vom Verein erstattet.

(5) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein zusammen mit einem
Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Geschäftsführung des Vorstandes obliegt dem
Vorsitzenden. Er wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Zu den Aufgaben des
Vorstands gehören insbesondere
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Verwendung der Mittel,
c) die Abfassung eines jährlichen Geschäftsberichtes,
d) die Feststellung der vom Schatzmeister aufzustellenden Jahresrechnung,
e) die Aufnahme von Mitgliedern,
f) der Ausschluss von Mitgliedern,
g) der Beschluss über einen Beitragsnachlass,
h) die Einberufung der Mitgliederversammlung und Zusammenstellung der Tagesordnung,
i) die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Hilfskräften.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Die
Sitzung wird durch den Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder, die mindestens eine Wahlperiode
Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender waren, zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen teilnehmen, haben dabei jedoch kein
Stimmrecht.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt
mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Vorstands zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag mit beigefügter Begründung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder
anzuberaumen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder
einem von ihm zu bestellenden Vertreter geleitet. Der Vertreter muss Mitglied des Vorstands sein.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Briefpost oder per elektronischer Post
durch den Vorstand. Termin, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens
zwei Wochen vor dem anberaumten Termin der Mitgliederversammlung anzukündigen. Die Frist
beginnt mit der Aufgabe zur Briefpost oder der Absendung der elektronischen Post.

(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Wurden Anträge von Mitgliedern zur
Tagesordnung nicht berücksichtigt, können die jeweiligen Antragsteller bei dem
Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“ eine Aufnahme in die Tagesordnung
durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen; Anträge zur Satzungsänderung dürfen
in dieser Weise nicht gestellt werden.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Entwicklung von Vorschlägen und Hinweisen für die Aktivitäten des Vereins und für die
Arbeit des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
g) die Festlegung von Höhe, Fälligkeit und Erhebung des Mitgliedsbeitrags
h) der Beschluss über die Berufung zu einem vom Vorstand beschlossenen Ausschluss
aus dem Verein,
i) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
j) die Satzungsänderung,
k) die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei allen Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
außer Betracht.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Ziffern i) bis k), für die
eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Die
Abstimmungen erfolgen offen, mit Ausnahme der Beschlussfassung zu Absatz 4, Ziffer h), die
immer geheim erfolgen muss. Sonstige geheime Abstimmungen bedürfen eines Antrags und
eines Beschlusses mit einer Mehrheit von 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
die Abstimmung über den Antrag zur geheimen Abstimmung hat immer geheim zu erfolgen.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der
Versammlung zu unterzeichnen ist.


§ 8 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, das laufende
und die beiden folgenden Rechnungsjahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen,
insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.

(3) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und
ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gab oder nicht.


§ 9 Satzungsänderung, Dokumentation

(1) Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zu der Mitgliederversammlung schriftlich mit
einer Erläuterung und mit Gegenüberstellung des geltenden Wortlauts des betreffenden
Satzungsabschnitts beizufügen.

(2) Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind
vereinsöffentlich.


§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen,
Mitgliederversammlung beschlossen werden; die Versammlung beschließt auch über die Art der
Liquidation.

(2) Für die zur Auflösung notwendigen Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder notwendig.

(3) Bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Justus-
Liebig-Universität mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaften zu verwenden.

§ 11 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus.


§ 12 Geltung der Satzung

Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.12.2023.

Beitragsordnung

Beitragsordnung vom 1. Januar 2002
Die Mitgliederversammlung hat zum Zwecke der Festsetzung und Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
auf Vorschlag des Vorstandes gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung in ihrer Sitzung am 11.05.2001 die
nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

  1. Die Mitglieder bestimmen gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung die Höhe ihrer Jahresbeiträge nach
    eigenem Ermessen. Die Mitglieder haben dem Verein eine Abbuchungsermächtigung zu
    erteilen.
  2. Der jährliche Mindestbeitrag für Mitglieder beträgt für
    a. natürliche Personen EUR 30,00
    b. juristischePersonen EUR 150,00
  3. Spenden und sonstige Zuwendungen werden auf die Jahresbeiträge voll angerechnet.
  4. Die Beiträge werden am 31.03. des Kalenderjahres fällig.
  5. Im Jahr des Beginns der Mitgliedschaft ist der jährliche Mindestbeitrag vier Wochen nach
    Beginn (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung) zu entrichten, spätestens am 31.12. des Jahres.
  6. Beiträge können auf begründeten Antrag in besonderen Fällen teilweise oder ganz erlassen
    werden.
  7. Die Frist (Fälligkeit) zur Zahlung der Beiträge kann im Einzelfall verlängert werden.
  8. Von der Pflicht zur Erteilung der Abbuchungsermächtigung können im Einzelfall Ausnahmen
    gestattet werden, wenn das Mitglied eine Zahlung auf ein Konto des Vereins vor dem 31.03. des Jahres vornimmt.
    Die Entscheidung zu Ziffern 6 bis 8 der Beitragsordnung trifft der Vorstand.
    Bleibt ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher oder elektronischer Erinnerung 12
    Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Rückstand, so ist der Vorstand ermächtigt (vgl.§ 4 Abs. 3
    Nr. 3 der Satzung), die Beendigung der Mitgliedschaft festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist zu
    informieren. Die Regelungen nach Ziffern 4 und 5 der Beitragsordnung bleiben hierbei unberührt.
    Auf Antrag stellt der Verein nach Eingang der Beiträge eine Bescheinigung über die steuerliche
    Abzugsfähigkeit aus.

    Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.